Rechtsgrundlagen
SGB VII § 15.
Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften.
BGV A 1 UVV § 24. Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. BGV A 1 UVV § 25. Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse dafür zu sorgen, dass
Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit gehalten werden. Kommentare dazu in den BG-Regeln BGR-A 1 § 24 und 25, Abschnitt C.
Erfolg und Güte der Ersten Hilfe hängen vielfach davon ab, dass die richtigen
Hilfsmittel eingesetzt werden. Es ist Sache des Unternehmers, über Art, Menge und Aufbewahrungsort zu befinden. Art und Menge sowie Aufbewahrungsort des Erste-Hilfe-Materials richten sich nach Betriebsgröße, den vorhandenen
betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes. Hilfreiche Informationen dazu finden Sie in der BG-Information 509 Erste Hilfe im Betrieb, Kapitel 5.3, |